Bewertungsgrundsätze

Bei der Bewertung von Wettbewerben und Studienaufträgen prüft der BWA ob das jeweilige Programm den entsprechenden Ordnungen sia 142 und sia 143 entspricht. Wesentliche Punkte sind dabei:

  1. Ist das gewählte Verfahren für die anstehende Aufgabe geeignet und angemessen? Geht es um die Suche nach der idealen Lösung?
  2. Bei einem Wettbewerb/Studienauftrag nach sia 142/sia 143 soll die kreative Suche nach der besten Lösung das Hauptthema darstellen, und zwar unabhängig davon, ob es um Architektur, Landschaftsarchitektur oder Ingenieurwesen geht.. Denn dafür wurden die sia-Ordnungen auch geschaffen. Folglich sollen kompetente Fachpersonen des im Fokus stehenden Bereichs (Architektur, Landschaftsarchitektur, Ingenieurwesen) zahlenmässig entsprechend stark in einer Jury als Fachjuroren vertreten sein. Die Bedeutung des Hauptthemas muss konsequent auch in den Beurteilungskriterien mit entsprechend hoher Gewichtung abgebildet sein. In diesem Sinn werden z.B. Verfahren, in welchen Architektur weder in den Zielen noch in der Aufgabenstellung oder in den Bewertungskriterien und der Juryzusammensetzung eine Schlüsselrolle spielt, als ungeeignet taxiert.
  3. Das Programm soll inhaltlich die Grundsätze der sia Ordnungen 142 bzw. 143 beachten. Ein expliziter Hinweis, dass die entsprechende Ordnung als verbindlich gilt, ist erwünscht (Verbindlichkeitserklärung).
  4. Grundsätzlich ist das Urheberrecht ohne Einschränkung im Sinne des Urheberrecht- Gesetzes URG zu gewähren. Damit verbunden ist gleichzeitig das Nutzungs- und Abänderungsrecht zugunsten eines Bauherrn, das jedoch erst mit der Bezahlung des Honorars an ihn übertragen wird. Missverständliche oder durch das Gesetz bereits geregelte Rechte und Pflichten, insbesondere das Nutzungs- und Abänderungsrecht, sollen nicht vom URG und der Rechtsprechung abweichend formuliert oder uminterpretiert werden.
  5. Die Ziele, Randbedingungen und Aufgaben sollen im Programm verständlich und genügend detailliert beschrieben sein, damit die Teilnehmenden nicht in ihrer Projektentwicklung fehl geleitet werden.
  6. Das Preisgericht/Beurteilungsgremium soll entsprechend den Vorgaben der sia Ordnungen (siehe Art. 10) zusammengesetzt sein. Dabei ist nicht nur die Unabhängigkeit massgebend sondern ebenso sehr die Kompetenz der Fachleute. Diese muss mindestens gleichwertig mit der Qualifikation sein, welche von den Teilnehmenden verlangt wird.
  7. Es wird erwartet, dass im Programm eine Absichtserklärung enthalten ist, welche das weitere Vorgehen und den Umfang des Auftrags/Folgeauftrags gemäss den Ordnungen 142 bzw. 143 beschreibt. Wird im Rahmen des Wettbewerbs/Studienauftrags die Mitarbeit von Fachplanern gefordert, so gilt die Absichtserklärung auch für diese Planer.
  8. Die Preissumme/Entschädigung soll auf der Basis von Art. 17 der sia Ordnungen auf die Projektgrösse, die Komplexität und den geforderten Umfang der Eingabe abgestimmt sein.
  9. Dies gilt auch für allenfalls vorgegebene Honorarkonditionen im Programm. Falls im Rahmen des Verfahrens bereits ein Honorarangebot verlangt wird, so soll mit der «Zwei-Couvert-Methode» sichergestellt werden, dass der Honorarvorschlag nicht in die Bewertung der Qualitätskriterien einfliesst.